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Haarersatz und Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Für viele Frauen ist volles Haar ein wichtiger Bestandteil ihres persönlichen Erscheinungsbildes. Entsprechend belastend kann ein Haarverlust sein – sowohl emotional als auch im Alltag. Aus diesem Grund beteiligen sich gesetzliche Krankenkassen in vielen Fällen an den Kosten für einen Haarersatz. Voraussetzung dafür ist ein gültiges, sogenanntes rotes Kassenrezept vom Haus- oder Facharzt, auf dem die medizinische Diagnose vermerkt ist.

Bei Männern wird die Situation von den Krankenkassen in der Regel anders eingeschätzt. Da lichter werdendes Haar oder eine Glatze gesellschaftlich meist akzeptiert sind, besteht üblicherweise kein Anspruch auf einen Zuschuss. Eine Kostenübernahme ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, etwa bei deutlich sichtbaren und großflächigen Verletzungen oder Narben auf der Kopfhaut.

Kinder und Jugendliche haben hingegen in den meisten Fällen Anspruch auf eine Kostenbeteiligung durch die Krankenkasse.

Wichtig ist außerdem, dass das Rezept nur bei anerkannten Zweithaar-Fachbetrieben eingelöst werden kann, beispielsweise bei einem spezialisierten Anbieter in Hildesheim (Niedersachsen). Diese Betriebe sind Mitglieder im Bundesverband der Zweithaar-Spezialisten und dürfen direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Dadurch übernehmen sie auch die organisatorische Abwicklung und entlasten ihre Kundinnen und Kunden von zusätzlichem bürokratischem Aufwand.